Satzung des Instituts für Paartherapie e.V.

 


§ 1 Name
Der Verein führt den Namen »Institut für Paartherapie (IFP) e.V.«

§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

(1) ist die Pflege, Weiterentwicklung und Verbreitung der wissenschaftlich begründeten Paartherapie auf psychoanalytischer Grundlage.
(2) ist die Förderung der Beziehungskompetenz in Ehe und Partnerschaft.
(3) ist die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder und die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der Paartherapie und verwandter Bereiche.
(4) sind öffentliche Vorträge sowie Supervisions- und Beratungsmöglichkeiten bei Fragen, die Ehe und Partnerschaft oder verwandte Fragen betreffen.
(5) ist die Unterstützung der Bemühung, die Paartherapie in den Katalog der gesetzlichen Krankenkassenleistungen aufzunehmen, um sie jedermann zugänglich zu machen.
(6) ist die Erarbeitung eines Curriculums zur Weiterbildung in Paartherapie.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands und von diesem beauftragte Mitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Interesse des Vereins (§ 3), mittels Rechnung ausgewiesen, erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung haben und sich in besonderer Weise der Paartherapie verbunden fühlen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.
(2) Affiliierte Mitglieder des Vereins können Personen werden, die sich in besonderer Weise für die Belange der Paartherapie einsetzen sowie besonders die Zwecke des § 3 der Satzung verfolgen.
(3) Ständige Gäste des Vereins können Personen werden, die auf­grund ihrer praktischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 der Satzung wirken.
(4) Personen, die sich um die Paartherapie besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
(5) Über die Aufnahme der affiliierten Mitglieder und ständigen Gäste entscheidet die Mitgliederversammlung nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei gröblichem und vorsätzlichem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, insbesondere gegen dessen Satzung.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Weitere Ausschüsse können bei Bedarf von der Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Instituts für Paartherapie.

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
1. die Wahl und Entlastung des Vorstands,
2. Satzungsänderungen,
3. Fort- und Weiterbildungsangelegenheiten,
4. Forschungsfragen,
5. die Einrichtung von Ausschüssen,
6. die Beitragshöhe,
7. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und besondere Ausgaben,
8. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern,
affiliierten Mitgliedern, ständigen Gästen und Ehrenmitgliedern.
9. die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnung mindestens zweimal jährlich schriftlich einberufen.
(3) Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(5) Bei Abstimmungen zu § 8 (1) 2.3.4. sind die affiliierten Mitglieder nicht stimmberechtigt. Ständige Gäste haben kein Stimmrecht.
(6) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(7) Bei Vorstandswahlen können die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse auch per Briefwahl über einen Brief an den vorher designierten Wahlleiter gewählt werden.
(8) Über Satzungsänderungen und Ausschlüsse von Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich ist. Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so wird binnen vier Wochen eine weitere Versammlung einberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(9) Für die Wahl eines Ehrenmitgliedes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(10) Die Mitgliederversammlung nimmt einmal jährlich die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden des Vorstandes, des Schatzmeisters sowie der Ausschüsse entgegen.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Protokollniederschrift ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schatzmeister.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, zu bestimmten Fragen weitere Mitglieder zu kooptieren.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahl­gängen in geheimer Wahl gewählt.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung (Vorstand gemäß § 26 BGB) wird wahrgenommen vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, und zwar jeweils einzeln.
(5) Der Vorstand prüft und beschließt, inwieweit die in § 5 geforderten Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft vorliegen.

§ 9 Die Mittel
(1) Der Verein erwirbt seine Mittel
1. durch Beiträge und Umlagen
2. durch Spenden,
3. durch Zuschüsse,
4. durch sonstige Einnahmen.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt durch den Vorstand gemäß § 3 und 4 der Satzung.
(4) Für die Verwendung von Spenden können auf Antrag des Spenders oder des Vorstands von der Mitgliederversammlung eigene Organe gebildet werden.

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus
(1) Der Verlust der Mitgliedschaft und des Angehörigenstatus erfolgt durch Austritt oder Ausschluss; die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz dreifacher Aufforderung ohne Angabe von Gründen ein Jahr lang nicht gezahlt worden ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluss des Geschäftsjahres und muss mindestens drei Monate vorher erklärt werden.
(3) Der Ausschluss erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Modalitäten eines Ausschlussverfahrens werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 11 Geschäftsordnung
Durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht festgelegte Vorgänge werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 12 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband Psychoanalytische Paar- und Familientherapie e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Übergangsbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder durch das Finanzamt für Körperschaften wird der BGB-Vorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.

Frankfurt am Main, den 22.11.2000,
modifiziert am 10.12.2009, 01.09.2013, zuletzt am 14.03.2016